
Je nach Umfang des Vermögens und Grad der verwandtschaftlichen Beziehung des Erben zum Erblasser kommt steuerlichen Fragen im Rahmen der erbrechtlichen Beratung ein mehr oder weniger großer Stellenwert zu. Regelungen zur vorweggenommenen Erbfolge sind ohne sorgfältige Analyse der vorhandenen Vermögensstruktur nicht möglich. Nach einem Erbfall geht es zum einen um eine korrekte Abwicklung der Steuern, zum anderen sind je nach Einzelfall noch mögliche Gestaltungen zur Minimierung der Erbschaftsteuerlast zu prüfen.
Nach dem Erbschaftsteuergesetz muss grundsätzlich jeder Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Auflagenbegünstigte einen durch Erbfall erfolgten Vermögenserwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von dem Anfall des Vermögenserwerbs anzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sichergestellt ist, dass das Finanzamt auf anderem Wege von dem Erbfall erfährt, z.B. durch die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung vor einem deutschen Gericht oder Notar.
Die eigentliche Erbschaftsteuererklärung ist nach Anforderung durch das zuständige Finanzamt auf den amtlichen Vordrucken nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Hierzu gehört auch die Angabe des Wertes der zum Nachlass gehörenden Gegenstände. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt ab von der Steuerklasse des Erwerbers, den Freibeträgen sowie dem steuerlichen Wert der ererbten Vermögensgegenstände.
Das Bundesverfassungsgericht hat das geltende Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2008 ein neues Gesetz schaffen. Bis dahin kann das geltende Recht noch angewandt werden.
Eine Übersicht über die derzeit geltenden Steuerfreibeträge und Bewertungsansätze sowie die ausweislich des Gesetzentwurfs zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts geplanten Änderungen finden Sie unter der entsprechenden Rubrik. Weitere Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie unter Aktuelles.