Dr. Christina Unterberger

Der Erbschein

Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde, die dem Nachweis der Erbenstellung und damit der Sicherheit im Rechtsverkehr dient. Der Erbschein gibt Auskunft über die Person des Erblassers, des bzw. der Erben, die Größe des Erbteils und das Vorliegen etwaiger Beschränkungen, wie zum Beispiel die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder der Nacherbschaft. Er enthält keine Angaben über den Wert der Erbschaft oder einzelne Gegenstände des Nachlasses.

Ein Erbschein ist nicht immer erforderlich. Zum Nachweis des Erbrechts kann im Einzelfall auch die Vorlage einer beglaubigten Testamentskopie nebst Protokoll des Nachlassgerichts über die Testamentseröffnung genügen. Hatte der Verstorbene eine Kontovollmacht erteilt und besteht diese bei entsprechender Regelung über seinen Tod hinaus, kann über ein Bankguthaben auch ohne Erbschein verfügt werden. In Anbetracht der entstehenden Kosten sollten Sie genau überlegen, ob und in welchem Umfang ein Erbschein tatsächlich erforderlich ist.

Falls Sie einen Erbschein benötigen, wird dieser auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins enthalten muss, hängt davon ab, ob die  Erbenstellung aufgrund einer letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge eingetreten ist. Der Antragsteller hat vor dem Nachlassgericht oder einem Notar die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern.

Die Kosten für einen Erbschein bemessen sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses unter Abzug der Schulden. Wird ein Erbschein lediglich zur Umschreibung von Grundstücken, Häusern oder Eigentumswohnungen benötigt, reicht es aus, den Erbschein aus Kostengründen hierauf zu begrenzen. Sofern mehrere Erben vorhanden sind, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden.

Solange der Erbschein in Kraft ist, gilt die Vermutung, dass der Inhalt des Erbscheins richtig ist, das heißt, dass der im Erbschein bezeichnete Erbe tatsächlich in dem angegebenen Umfang als Erbe gilt und er durch keine anderen als die in dem Erbschein genannten Anordnungen beschränkt ist. Die Vermutungswirkung gilt allerdings nur, wenn der Dritte gutgläubig gewesen ist. Er kann sich daher nicht auf die Vermutung berufen, sofern ihm die Unrichtigkeit der im Erbschein enthaltenen Angaben positiv bekannt ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Angaben im Erbschein unrichtig sind, ist er durch das Nachlassgericht einzuziehen.

Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie Fragen zur Notwendigkeit eines Erbscheins, oder zum Erbscheinsverfahren haben. Sollte aus Ihrer Sicht ein unrichtiger Erbschein erteilt worden sein, empfehlen wir in jedem Fall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.