Dr. Christina Unterberger
Meerblick

Die Haftung des Erben

Das Vermögen des Verstorbenen geht mit dem Todeszeitpunkt auf den oder die Erben als Ganzes über („Gesamtrechtsnachfolge“). Zu dem Vermögen des Erblassers gehören auch alle bis zu seinem Tod eingegangenen Verbindlichkeiten, die sog. Erblasserschulden. Hierfür haftet der Erbe nicht nur mit dem ererbten Vermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Die Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde.

Auch nach Annahme der Erbschaft wird dem Erben durch die Einräumung von Schonfristen, während derer er die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten verweigern kann, eine gewisse Zeit gelassen, damit er sich über den Nachlassbestand informieren kann. Zunächst ist es wichtig, dass Sie sich als Erbe durch die Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses einen Überblick über das ererbte Vermögen verschaffen. Je nach Einzelfall empfiehlt sich auch die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens, bei dem sich die Gläubiger binnen bestimmter Frist melden müssen.

 

Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Das Gesetz bietet dem Erben ferner die Möglichkeit, seine Haftung im Hinblick auf die Erblasser- und Erbfallschulden zu beschränken. Ihm stehen Haftungsbeschränkungen in Form der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz zur Seite. Beide haben die Folge, dass das ererbte Vermögen von dem Eigenvermögen des Rechtsnachfolgers getrennt wird. Gläubiger des Verstorbenen können Befriedigung ihrer Forderungen dann nur noch aus dem Nachlass verlangen. 

Die Nachlassverwaltung setzt voraus, dass das hinterlassene Vermögen voraussichtlich ausreicht, die einzelnen Nachlassgläubiger zu befriedigen. Die Nachlassverwaltung erfolgt auf Antrag. Wird dem Antrag statt gegeben, wird zur Verwaltung des Nachlasses nunmehr ein Nachlassverwalter bestimmt. Der Erbe verliert das Recht, über den Nachlass zu verfügen.

Ähnlich verhält es sich mit der Nachlassinsolvenz. Diese kann durchgeführt werden, wenn ein überschuldeter oder zahlungsunfähiger Nachlass vorliegt. Die Erbmasse muss jedoch ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens aus, besteht für den Erben zuletzt die Möglichkeit, Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB zu erheben. Diese gibt ihm das Recht, dem Nachassgläubiger gegenüber die Leistung zu verweigern, sofern zur Befriedigung der Nachlassforderung auf das Eigenvermögen des Erben zugegriffen wird.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu den  haftungsbegrenzenden Möglichkeiten haben.