
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besteht nach dem Gesetz die Möglichkeit, ihre Vermögensverhältnisse für den Todesfall im gegenseitigen Einvernehmen durch ein Gemeinschaftliches Testament in einer einzigen Urkunde zu regeln. Je nachdem, in welcher Form das gemeinschaftliche Testament errichtet werden soll (privatschriftliches Testament, öffentliches Testament) gelten besondere Formvorschriften.
Zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern können letztwillige Verfügungen getroffen werden, die in gegenseitiger Abhängigkeit (Wechselbezüglichkeit) stehen. Derartige Verfügungen, die deshalb getroffen worden sind, weil auch der andere Ehegatte/Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, entfalten Bindungswirkung für den Überlebenden. Dies bedeutet, der Überlebende kann das Testament insoweit nicht mehr ändern.
In jedem Einzelfall sollte geprüft werden, ob sich nicht die Aufnahme von Regelungen empfiehlt, die den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner von der Bindungswirkung befreien (Freistellungsklausel). Enthält das gemeinschaftliche Testament keine Freistellungsklausel und will sich der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner dennoch von dessen Bindungswirkung befreien, muss er nach dem Tode des Erstversterbenden das Erbe ausschlagen, damit er seine Testierfreiheit zurückerlangt.
Berliner Testament
Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und eine dritte Person, oftmals ein Kind oder die Kinder, zu Schlusserben bestimmen.
Zu beachten ist, dass der überlebende Ehepartner nach dem Tode des Erstversterbenden der Gefahr von Pflichtteilsansprüchen der Kinder ausgesetzt ist. Zwar lassen sich sog. Pflichtteilsstrafklauseln in das Testament aufnehmen, auch diese bieten jedoch keine Garantie, dass die Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs absehen.
Wichtig ist es ferner, vor Errichtung eines Berliner Testaments gerade bei größeren Vermögen mögliche steuerliche Auswirkungen zu prüfen. Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner wird Alleinerbe und muss das ererbte Vermögen versteuern. Mit seinem Tode geht das gesamte Vermögen auf die Schlusserben über und unterliegt nochmals der Erbschaftsteuer. Der Nachlass des Erstversterbenden wird ab einer bestimmten Größenordnung somit regelmäßig zweimal versteuert. Um dies zu vermeiden, gilt es, eine Gestaltung zu finden, die der Absicherung des Überlebenden dient, gleichwohl Erbschaftsteuer vermeidet bzw. durch eine geringere Progression mindert. So kann zum Beispiel für den ersten Erbfall ein Vermächtnis angeordnet werden. Darüber hinaus ist es bei größeren Vermögen sinnvoll, gegebenenfalls über eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten nachzudenken.