Dr. Christina Unterberger

Behindertentestament

Unter einem „Behindertentestament“ ist ein Testament zu Gunsten eines Menschen mit Behinderung zu verstehen. Sinn und Zweck eines Behindertentestaments ist die Zuwendung von Vermögensgegenständen (Nachlasswerten) an ein in der Regel lebenslang auf Sozialhilfeleistungen angewiesenes behindertes Kind, damit diesem nach dem Tode der Eltern ein Leben über dem Sozialhilfeniveau ermöglicht werden kann, ohne dass der jeweilige Kostenträger den Einsatz des Erbes verlangen kann.

 

Das Problem

Die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, wie zum Beispiel Grundsicherung, betreutes Wohnen, setzt Bedürftigkeit voraus. Bei Überschreiten der gesetzlichen Freibeträge muss zur Beseitigung der Bedürftigkeit nicht nur eigenes, sondern auch ererbtes Vermögen eingesetzt werden. Wird das behinderte Kind Erbe der Eltern, ist somit das ererbte Vermögen bis zum Erreichen der Schongrenze einzusetzen, bevor der Sozialhilfeträger Leistungen erbringt. Wird das behinderte Kind durch eine testamentarische Regelung enterbt, entsteht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und gegenüber den Erben geltend machen, wenn das behinderte Kind den Anspruch nicht selbst verlangt.

 

Lösungsmöglichkeiten

Als eine mögliche Regelung für ein Behindertentestament bietet sich die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft an: Das behinderte Kind wird als nicht befreiter Vorerbe auf Lebenszeit zu einer Erbquote, die oberhalb der Pflichtteilsquote liegt, eingesetzt, Nacherben des behinderten Vorerben können die übrigen Miterben oder gemeinnützige Organisationen sein. Dadurch, dass das ererbte Vermögen aufgrund der Vorerbenstellung nicht zum Vermögen des behinderten Kindes zählt, unterliegt es nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers. Bei dem Tode des behinderten Vorerben erwirbt der Nacherbe das Vermögen vielmehr direkt von dem ursprünglichen Erblasser.

Durch die gleichzeitige Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auf Lebenszeit des behinderten Vorerben und durch Anordnung bindender Verwaltungsanordnungen hat der Testamentsvollstrecker das Vermögen zu verwalten und dessen Erträge ausschließlich für den persönlichen Bedarf des behinderten Kindes zu verwenden, ohne dass der Sozialhilfeträger hierauf Zugriff nehmen kann. Die Zuwendungen/Sachleistungen des Testamentsvollstreckers aus dem Vermögen stellen kein anrechenbares Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII dar. Der Vorerbe erhält die Sozialleistungen weiter.

Als eine alternative Lösung bietet sich die Anordnung eines sog. Vorvermächtnisses in der Kombination mit Dauertestamentsvollstreckung an. Das behinderte Kind wird in diesem Fall nicht Erbe, sondern erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Vermächtnisses. Diese Lösung birgt jedoch unter Umständen Risiken für den Nachvermächtnisnehmer.

 

Wenngleich der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren die grundsätzliche Zulässigkeit eines Behindertentestaments unter bestimmten Prämissen ausdrücklich bestätigt hat, ist bei der Abfassung eines Behindertentestaments im Einzelfall zu beachten, dass das Testament nicht sittenwidrig ist. Nicht geklärt ist beispielsweise derzeit, ob ein Behindertentestament bei sehr großem Vermögen wirksam ist.

Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten eines Behindertentestaments sind im jeweiligen Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen, weshalb wir fachkundige Beratung für unabdingbar halten.