Dr. Christina Unterberger
Birkenallee

Aktuelle Gerichtsurteile im Erbrecht

Verpflichtung zur Ablieferung eines im Besitz befindlichen Testaments

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist jeder verpflichtet, ein Testament, das er im Besitz hat, unverzüglich nachdem er von dem Tod des Erblassers erfahren hat, dem Nachlassgericht abzuliefern. Hat jemand Kenntnis davon, persönliche Unterlagen des Verstorbenen in seinem Besitz zu haben, ist er gehalten, diese auch zu sichten. Tut er das trotz Zumutbarkeit nicht, ist das Verhalten als fahrlässiger Verstoß gegen die im Gesetz normierte Ablieferungspflicht zu werten und kann Schadensersatzansprüche auslösen.

In dem durch das OLG Brandenburg entschiedenen Fall war der Beklagte der Lebensgefährte der Erblasserin. Nach ihrem Tod hat er eine Kiste mit persönlichen Schriftstücken der Verstorbenen bzw. ihres vorverstorbenen Ehemannes ohne Sichtung im Keller verstaut. Darunter befand sich auch eine wirksame Ergänzung zum gemeinsamen Testament der verstorbenen Eheleute.

In dem maßgeblichen Gerichtsverfahren war die Erbenstellung der Parteien streitig. Nach der Überzeugung des Gerichts wäre bei rechtzeitiger Ablieferung des Testaments durch den Beklagten die Klage nicht erhoben worden. Das Gericht hat den Beklagten daher verurteilt, den Klägern die wegen der verspäteten Ablieferung der Testamentsergänzung entstandenen Verfahrenskosten zu erstatten.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2008 - 13 U 123/07)

 

Pflichtteilsrecht: Beginn der 10-Jahres-Frist bei Schenkung mit anteiligem Wohnrechtsvorbehalt

Nach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben die Zahlung eines Ergänzungsbetrages verlangen, sofern der Erblasser in den letzten zehn Jahren sein Vermögen durch über das Maß des Gewöhnlichen hinausgehende Schenkungen geschmälert hat. In den Fällen, in denen der Schenker sich den Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehält stellt sich regelmäßig die Frage, wann die Schenkung als vollzogen gilt und die 10-Jahres-Frist zu laufen beginnt. Die Rechtsprechung geht im Rahmen der Ergänzungspflicht nach § 2325 BGB davon aus, dass eine Schenkung dann nicht vollzogen ist, wenn dem Schenker der Genuss des Geschenks weiterhin verbleibt.

In dem durch das OLG Karlsruhe entschiedenen Fall waren die Eltern der Beklagten je zur Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstücks, das sie ihrer Tochter und Beklagten durch notariellen Vertrag im Wege vorweggenommener Erbfolge zugewendet haben. In diesem Zusammenhang ließen sich die Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung des Hauses einräumen. Für den Fall eines Weiterverkaufs durch die Tochter wurde ein Rückkaufsrecht der Eltern festgehalten. Zudem verpflichtete sich die Tochter, die von ihr bewohnte Zweitwohnung zu Lebzeiten der Eltern nicht an Dritte zu vermieten. Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erfolgte im Dezember 1990. Der Vater verstarb fast zwölf Jahre später im August 2002. Alleinerbin wurde aufgrund eines Erbvertrags die bereits mit dem Hausgrundstück beschenkte Tochter. Für das Grundstück beanspruchte der enterbte Bruder und Kläger neben seinem Pflichtteil einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Der Kläger berief sich darauf, die hierfür einschlägige 10-Jahresfrist wäre noch nicht abgelaufen. Die Schenkung sei trotz des Eigentumswechsels im Jahre 1990 wegen der weiteren Nutzungen der Eltern und auferlegten Beschränkungen der Beklagten noch nicht zu Lebzeiten vollzogen worden.

Vorliegend nahm das Gericht an, dass die Schenkung des Anwesens trotz der weiteren Nutzung der Erdgeschosswohnung und Nebenräume bereits im Jahr 1990 vollzogen wurde. Seit diesem Zeitpunkt war das Grundstück nicht mehr im Vermögen der Eltern vorhanden. Im Bedarfsfall hätte durch die Eltern nicht auf dessen Verwertung zurückgegriffen werden können. Neben dieser wirtschaftlichen Einbuße waren die Eltern nicht mehr die „Herren im Haus“. Im Streitfall bestand keine Möglichkeit, die Tochter von der Nutzung der zweiten Wohnung auszuschließen. Der Verlust dieser Rechtsmacht und die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage führen nach Ansicht des Gerichts dazu, dass die Folgen der Schenkung bereits mit dem Übergabevertrag 1990 anzusetzen sind. Daran ändern auch die der beschenkten Tochter auferlegten Beschränkungen nichts. Folglich war zum Zeitpunkt des Erbfalls die 10-Jahres-Frist nach § 2325 BGB bereits abgelaufen und die Klage des enterbten Bruders abzuweisen.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2008 - 12 U 124/07)